EU-Richtlinie für grenzüberschreitende Erbschaften

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in Kraft. Sie regelt welches Erbrecht in internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Für Erblasser, die ihren Lebensabend nicht in Deutschland verbringen, ist das Vererben seither einfacher, vor allem überschaubarer. Bis zur neuen Verordnung waren unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, wenn ein Erblasser einerseits ein Haus in der Bretagne besaß und andererseits eine Wohnung in Berlin. War das Vermögen des Erblassers auf unterschiedliche Länder verteilt, konnte das Erbschaftsverfahren sehr kompliziert und unübersichtlich werden. Die neue Regelung soll alles vereinfachen. Zumindest für alle Mitgliedstaaten der EU. Ausgenommen sind Großbritannien, Irland und Dänemark. Das Nicht-EU-Mitglied Schweiz hat allerdings ebenfalls verkündet, die EU-Verordnung auf deutsch-schweizerische Erbfälle anwenden zu wollen.
Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht
Abiturient unzufrieden mit einem Abschluss von 1,6
Aber der Leistungsdruck beginnt ja eigentlich bereits im Kindergartenalter. Es reicht nicht mehr nur zu spielen, nein, es muss möglichst stark kreativ gespielt werden. Gern dürfen auch schon englische Wörter, die kurz zuvor in der Englisch-Stunde gelernt wurden, spielerisch eingebaut werden. Mit zarten fünf Jahren werden die Kleinen dann eingeschult. Von nun an gilt es, möglichst viele Fähigkeiten zu erlernen.
Scheidung trotz Demenz möglich
So werden Sie Ihren Nesthocker los

Spätestens seit Loriots Ödipussi ist er eine feste Größe im Sozialspektrum der Bundesrepublik: der Nesthocker. Doch waren es früher nur ein paar Jugendliche, die angesichts hoher Mieten und niedriger Monatseinkommen den Absprung in die eigenen vier Wände scheuten, ist es heute eine ganze Generation, die sich im Hotel Mama einquartiert hat. Die so genannten Silber-Söhne und Töchter leben ganz ungeniert in der Zwangs-WG mit den eigenen Eltern – und haben dabei graue Haare bekommen.
Früher konnte es den Turnschuh-Rebellen nicht schnell genug gehen, das spießige Elternhaus zu verlassen. Heute lassen sie sich die Hausschuhe an die Fernseh-Couch bringen und schauen mit den Alten gemeinsam „Wetten, dass …“. Der Nesthocker ist zum Lebensmodell geworden und nicht selten übernimmt er nicht nur den elterlichen Mietvertrag, sondern auch noch ein paar andere Macken und Marotten.
Ehevertrag stoppt Scheinehe

Wer eine Scheinehe eingeht, um dem Partner eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu verschaffen, steht mit einem Bein im Gefängnis. Da ist es völlig egal, wie sehr einer der Ehepartner seine Liebe beteuert – und wenn er dabei sogar vor dem Richter auf die Knie fällt. So geschehen vor einem Gericht in Worms. Ein Mann aus dem ehemaligen Jugoslawien wollte seiner drohenden Abschiebung entgehen, in dem er eine Scheinehe mit einer Deutschen einging. Im Ehevertrag, aufgesetzt von der Schwester des Angeklagten, wurde klargestellt, dass der Lebensbund nur für die Erlangung des Visas eingegangen wurde und keine weiteren Emotionen zwischen den Parteien bestünden. Außerdem wurde ein Honorar von 3.000 Euro vereinbart.
Wenn der Ehemann zum Pleitegeier wird

Sie sind weiblich und verheiratet, haben keinen Cent in der Tasche und einen notorischen Pleitegeier als Ehemann, der einen Wahnsinns-Kredit nach dem anderen aufnimmt? Lehnen Sie sich zurück, das Landgericht Mainz ist auf Ihrer Seite. Es hat entschieden, dass eine Ehefrau, die selbst über keinerlei Vermögen verfügt, nicht als Mitschuldnerin für den Bausparkredit ihres Ehemannes haftet. Die Klage einer Bausparkasse, die von der inzwischen geschiedenen Ehefrau eines Bausparers Rückzahlung eines Teils eines Bauspardarlehns verlangt hatte, wurde kalt abgewiesen. Die Mitverpflichtung der Ehefrau sei sittenwidrig, so das LG. Die Frau habe bei der Darlehensaufnahme kein Einkommen gehabt und habe für ein einjähriges Kleinkind sorgen müssen.
Das Bauspardarlehen sei zudem allein dem Ehemann zu gute gekommen: Das damit finanzierte Haus gehöre ihm allein.
Gemeinsames Sorgerecht: Enttäuschung für Väter

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte unverheirateter Väter gerade erst gestärkt, doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt, dass das gemeinsame Sorgerecht noch lange keine Selbstverständlichkeit für unsere Familiengerichte ist.
In dem nun entschiedenen Sorgerechtsstreit wollte der Vater in erster Linie die Übertragung der Alleinsorge auf sich selbst erwirken. Hilfsweise beantragte er das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Mutter wegen einer manischen Depression längere Krankenhausaufenthalte hinter sich habe. Um Umgangszeiten und Aufenthalt des Kindes war es darüber hinaus immer wieder zum Streit gekommen. Sowohl Vater als auch Mutter hatten vor Gericht angegeben, mit dem anderen nicht mehr kommunizieren zu können und zu wollen. Und genau dieser Punkt war für die Richter ausschlaggebend: Eine gemeinsame Sorge kann nur dann ausgeübt werden, wenn sich die Eltern über die entscheidenden Fragen verständigen können und wollen. Ist dies nicht möglich, kann die Alleinsorge nur von einem Elternteil ausgeübt werden. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Alleinsorge zum Wohle des Kindes bei der Mutter bleiben soll.
Unterhalt für volljährige Kinder, die bei der Oma wohnen
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Vater sich geweigert, die Unterhaltszahlungen in Höhe von 670 Euro monatlich für seinen erwachsenen Sohn zu bezahlen. Er begründete dies damit, dass sein Sohn bei dessen Großmutter und ihrem Lebensgefährten lebe. Diese kämen für Verpflegung und Unterkunft aus, der Sohn müsse hierzu nichts beisteuern. Einen Bedarf für Unterhalt sah der Vater daher nicht, obwohl sich sein Kind noch in der Ausbildung befand. Für das Verfahren vor dem Familiengericht hatte der Mann Verfahrenshilfe beantragt, die nun von den Richtern abgelehnt wurde.